Kanzlei

Logo_DJK_rgb_Briefbogen_ Wolfgang Heinrich Jöst
Steuerberater
Diplom-Betriebswirt (FH)
Villbacher Strasse 3a
D-63599 Biebergemünd-Bieber

Telefon: +49-(0)6050 / 90 66 91
Telefax: +49-(0)6050 / 90 66 93

 

 

 

mandantenrundschreiben

FDJ_quad_rgb_60x60 FEHST, DÖRR & JÖST Partnerschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Diplom-Finanzwirtin
Claudia Fehst
Steuerberaterin - Partnerin

Diplom-Kaufmann
Christian Dörr
Steuerberater - Partner

Diplom-Betriebswirt (FH)
Wolfgang Heinrich Jöst
Steuerberater - Partner

Langstrasse 8
D-63075 Offenbach am Main

Telefon: +49-(0)69 / 86 78 98-0
Telefax: +49-(0)69 / 86 78 98-33

Amtsgericht Frankfurt am Main
Partnerschaftsregister 1897

Aktuelles Steuerrecht - Mai 2012

Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme und eines Vollzeitstudiums

Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und „regelmäßiger“ Arbeitsstätte sind nur in Höhe der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten steuerlich ansetzbar. Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der Bundesfinanzhof (BFH) bislang auch Bildungseinrichtungen wie z. B. Universitäten angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden. Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung waren deshalb nicht in tatsächlicher Höhe, sondern der Höhe nach nur beschränkt abzugsfähig.

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Ausbildungswilligkeit trotz Nichtannahme eines angebotenen Studienplatzes

Ein Kind, das sich um einen Ausbildungs-/Studienplatz zum nächstmöglichen Ausbildungs-/Studienbeginn bewirbt, ist – nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen – beginnend mit dem Zeitpunkt der Bewerbung mindestens bis zum Zeitpunkt des nächstmöglichen Ausbildungs-/Studienbeginns steuerlich zu berücksichtigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausbildungsstelle angetreten oder der Studienplatz angenommen wird.

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Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes

Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen. Die Übertragung des Freibetrages verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

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